Einmal Amphetamin, Führerschein weg: Gericht bleibt hart. Selbst gelegentlicher Drogenkonsum führt zum Entzug der Fahrerlaubnis, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Ein Mann verlor seinen Führerschein, obwohl er zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht unter Drogeneinfluss stand. Zum vorliegenden Urteil Az.: W 6 S 23.219 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antragsteller wollte die vorübergehende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis wiederherstellen. Der Führerschein des Antragstellers wurde wegen des Besitzes von Amphetamin während einer Verkehrskontrolle entzogen. Eine Blutentnahme ergab zwar kein Amphetamin im Blut, dennoch hatte der Antragsteller vor dem Vorfall zugegeben, gelegentlich Amphetamin zu konsumieren. Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Antragsteller zum geplanten Entzug an, der jedoch keine fristgerechte Stellungnahme einreichte. Der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgte auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften, die eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Drogenkonsum berücksichtigen. Das Gericht bestätigte den Entzug der Fahrerlaubnis, da die Gefährdung des Straßenverkehrs durch Drogenkonsum als ausreichend erachtet wurde. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht wies den Antragsteller darauf hin, dass der Entzug auch die Fahrerlaubnis aller Klassen betrifft. Das Urteil hat weitreichende Folgen für den Antragsteller, insbesondere hinsichtlich der Fähigkeit, an Verkehrs teilzunehmen und einen neuen Führerschein zu beantragen. Der Gerichtsbeschluss könnte als Präzedenzfall für ähnliche Fälle angesehen werden, in denen Drogenkonsum und Führerscheinentzug miteinander verknüpft sind. Gerichtsurteil zur Fahrerlaubnisentziehung bei Amphetamin: Drogenfahrt ohne Nachweis Die Fahrerlaubnisentziehung ist ein weitreichendes Thema im Verkehrsrecht, das viele Aspekte der Verkehrssicherheit berührt. Besonders relevant wird es, wenn Droge
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Amtsgericht Bayreuth- Az.: BL-3723-4 – Beschluss vom 24.03.2015 1. Der Geschäftswert für die am 02.09.2014 erfolgte Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung in das Grundbuch von … Blatt … bei der Grundschuld Abt. III Nr. 4 zu 115.000 Euro wird festgesetzt auf 115.000 Euro. 2. Gegen diesen Beschluss wird die Beschwerde […]