Landgericht Coburg
Az: 23 O 416/08
Urteil vom 23.06.2009
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.5.2009 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.572,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.828,92 EUR ab 5.8.2008 und aus weiteren 11.743,86 EUR seit 8.1.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
TATBESTAND:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung überzahlten Mietzinses für den Zeitraum 1.1.2004 bis 20.6.2006.
Die Beklagte- ist Eigentümerin des Grundstücks ###. Der Kläger betrieb in den Gewerberäumen des Anwesens seit dem 1.1.1995 bis 30.9.2006 einen Getränkehandel. Zu diesem Zweck hatte er mit dem Ehemann der Beklagten am 19.10.1994 einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen (Anlage B 1), in den die Beklagte mit Erwerb des Grundstücks eintrat. Gem. Ziffer 3. der Mietvertragsurkunde schuldete der Kläger einen monatlichen Mietzins in Höhe von 4.000,00 DM netto, der sich ab dem 1.1.2000 auf 4.400,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhöhte. Seit 1.1.2002 belief sich die Miete auf 2.609,63 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Das Mietverhältnis endete zum 31.12.2005. Der Beklagte nutzte die angemieteten Räume jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 30.9.2006. Im Rahmen einer Begehung der Gewerberäume mit dem Ehemann der Beklagten am 11.10.2006 erfolgte die Schlüsselrückgabe (letzte Anlage der Klägerseite zu Bl. 48 ff. d.A.). Spätestens ab Dezember 2002 zahlte der Kläger wegen angeblicher Mangelhaftigkeit des Mietobjekts die Miete nur noch unter Vorbehalt (vgl. Bl. 67 d.A.). Ab Juli 2006 zahlte der Kläger keinen Mietzins mehr.
Mit Urteil des Landgerichts Coburg vom 14.11.2007 (13 O 64/07), bestätigt durch Urteil des OLG Bamberg vom 10.10.2008 (7 U 30/07), wurde der Beklagten (dortige Klägerin) ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach dem 11.10.2006 (Schlüsselübergabe) abgesprochen. Für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis 11.10.2006 ging das Landgericht von einer um 25 % gegenüber der Miete geminderten Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 6.566,17 EUR aus, erachtete aber diesen Anspruch in Folge Aufrechnu[…]