Überraschende Bestattungspflicht trotz unbekannter Verwandtschaft
Im Fall VG Mainz Az.: 3 K 425/22.MZ wurde die Klage eines Mannes abgewiesen, der sich gegen die Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten für seinen ihm bis dahin unbekannten Halbbruder wehrte, wobei das Gericht die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht auch ohne familiäres Näheverhältnis bejahte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Ein Mann wurde zur Übernahme der Bestattungskosten seines unbekannten Halbbruders verpflichtet, obwohl er von dessen Existenz nichts wusste.
Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht besteht unabhängig vom Vorhandensein eines familiären Näheverhältnisses.
Die Erbausschlagung entbindet nicht von der Bestattungspflicht.
Das Gericht wies die Klage ab und bekräftigte die Bestattungs- und Kostenpflicht.
Argumente wie unzureichende familiäre Beziehungen oder Unkenntnis des Verstorbenen wurden nicht als Befreiungsgrund anerkannt.
Die Kosten der Bestattung und der Kühlung wurden als erstattungsfähig angesehen.
Die Bestattungspflicht und deren Kosten können auch Personen treffen, die außerhalb des Landes wohnen, in dem der Todesfall eintrat.
Bestattungspflicht trifft auch entfernte Verwandte
Für die Bestattung eines Verstorbenen sind grundsätzlich die nächsten Angehörigen verantwortlich. Doch was passiert, wenn es keine engen Verwandten gibt oder diese nicht greifbar sind? In solchen Fällen können auch entferntere Familienmitglieder zur Kostenübernahme herangezogen werden – selbst wenn der Tote ihnen völlig unbekannt war.
Die Rechtslage rund um die Bestattungspflicht ist komplex und birgt einige Fallstricke. Vor allem wenn unerwartet und ohne Testament ein entfernter Verwandter verstirbt, stehen plötzlich auch Personen mit sehr loser familiärer Bindung im Fokus. Ein Gerichtsurteil aus Mainz hat sich nun mit einem solchen Fall befasst.
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