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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung – unwirksame Ausschlussklausel in Pachtvertrag

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Landgericht Coburg
Az: 12 O 231/07
Urteil vom 09.01.2008

In dem Rechtsstreit wegen Forderung aus einem Mietvertrag hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2007 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten rückständigen Pachtzins für den Zeitraum vom 1.1..2003 bis 31.12.2006.

Der Kläger ist Verpächter und der Beklagte im Anwesen der Gaststätte XXX in Anwesen XXX aufgrund des Pachtvertrages vom 29.10.1984 mit Mietbeginn 15.2.1985. Seit dem 1. Juli 2001 betrug aufgrund des 4. Nachtrages zum vorgenannten Pachtvertrag vom 31.3.2001 der Nettopachtzins monatlich 2.400 DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 500 DM monatlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Von Januar 2003 bis einschließlich September 2003 zahlte der Beklagte monatlich 1.601,37 EUR. Von Oktober 2003 bis einschließlich Dezember 2006 zahlte der Beklagte monatlich 1.251,37 EUR‘ Anfang 2007 bezahlte der Beklagte für Pachtrückstände des Jahres 2003 weitere 2.000 EUR an den Beklagten. Von Januar 2003 bis einschließlich September 2003 erfolgten Zahlungen in Hohe von monatlich 1.304,81 EUR als Pachtzins inklusive Umsatzsteuer.

Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte von Oktober 2003 bis einschließlich Dezember 2006 1.251,37 EUR an den Kläger überwiesen habe, worauf absprachegemäß 954,82 EUR als Pachtzahlung anzusehen seien.

Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte gem. § 8 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages der Beklagte als Pächter die Gesamterhaltungspflicht für das Pachtobjekt übernommen habe. Der Kläger meint, dieses sei uneingeschränkt möglich und stelle keine unangemessene Benachteiligung des Pächters dar.

Der Kläger beantragt daher zu erkenne:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 17.343,76 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 02.04.2007 nebst EUR 3.656,45 Zinsen für den Zeitraum vom 10.01.2003 bis 01.04.2007, nebst EUR 413,90 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, dass er von Oktober 2003 bis Dezember 2006 monatlich 1.850 DM Pacht zuzüglich 352 DM[…]


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