Oberlandesgericht Celle
Az: 17 UF 41/07
Beschluss vom 10.05.2007
In der Familiensache hat der 17. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle am 10. Mai 2007 beschlossen:
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin … in Celle Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung des Antragstellers bewilligt.
3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf (326,28 EUR x 12 =) 3.915,36 EUR festgesetzt.
Gründe:
A) Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die Rechtskraft der Ehescheidung ist am 28. April 2007 eingetreten. Von daher ist es offenkundig, dass zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs nicht die Einkommensverhältnisse des Antragstellers im Jahre 2005 zugrunde gelegt werden können, es vielmehr der Vorlage der Jahresverdienstbescheinigung für 2006 und der bisher im Jahre 2007 ergangenen Verdienstbescheinigungen bedarf. Angesichts der Offenkundigkeit bezüglich der Notwendigkeit, aktuelle Verdienstbescheinigungen vorzulegen, bedurfte es auch keines Hinweises des Senats. Deshalb ist dem Senat, eine Überprüfung sowohl des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin als auch der Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht möglich.
2.
Ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist auch nicht verwirkt gemäß § 1579 Nr. 7 BGB. Zwar hat sich das Amtsgericht mit dem dahingehenden erstinstanzlichen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 28. November 2006 in den Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt, die angefochtene Entscheidung ist jedoch im Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden. Erstinstanzlich fehlte[…]