OLG München – Az.: 20 U 2232/15 – Urteil vom 06.07.2016
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Mai 2015, Az. 72 O 2196/14, aufgehoben. Die Beklagten werden verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben:
„Wir sind uns mit der Klägerin darüber einig, dass das Eigentum an dem Grundstück, Gemarkung S., Flurstück Nr. …004/4, Nähe mit 1.615 qm, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts L. für S., auf uns übergeht. Wir bewilligen unsere Eintragung in das Grundbuch als Eigentümer.“
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren wird – auch unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Landshut vom 13. Mai 2015 – auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die Auflassungserklärung der Klägerin bezüglich eines bestimmten Grundstücks entgegenzunehmen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Dezember 2012, UrNr. S1909/2012 des Notars S. (K1, K 9) haben die Beklagten von der Klägerin ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch herauszumessendes, in der der Kaufvertragsurkunde beigefügten Anlage 1 gelb eingezeichnetes Teilstück des im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücks FlNr. …004 Gemarkung S. Bahnlinie N. St. V.-L., welches nach der Parteivorstellung eine Größe von ca. 1.748 qm aufweisen würde, erworben (§ 2 Ziffer 1 des Kaufvertrages K 1, K 9). Ausweislich der Anlage 1 zur Kaufvertragsurkunde umfasste die gelb schraffierte Fläche insbesondere einen Streifen entlang der bestehenden Grundstücksgrenze zu dem im Eigentum des Beklagten zu 2 stehenden Grundstück FlNr. …736. Gemäß § 2 Ziffer 2 des Kaufvertrags wurde der Notar angewiesen, die Vermessung einschließlich der Abmarkung des verkauften Grundstücks unverzüglich beim zuständigen Vermessungsamt zu beantragen. Die Vermessung und Gesamtabmarkung ist am 15. März 2013 erfolgt (K 3). Da sich die Beklagten geweigert haben, das Abmarkungsprotokoll zu unterzeichnen, wurde gemäß Art. 17 Abs. 2 Abmarkungsgesetz ein Abmarkungsbescheid (K 4) erteilt sowie der Fortführungsnachweis 376 mit Rücksicht auf die Zerlegung des Flurstücks …004 (K 6). Das von den Beklagten kaufvertraglich erworbene Grundstück[…]