Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 60/19 – Beschluss vom 07.02.2020
Die Beschwerde der Beteiligten vom 7. November 2019 gegen den Beschluss des Grundbuchamts Burg vom 11. September 2019 wird verworfen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im verfahrensgegenständlichen Grundbuch sind hinsichtlich der beiden im Bestandsverzeichnis verzeichneten Grundstücke der Flur …, Flurstück …5/46 und 5…/83 F. D. , O. K. und E. K. , R. Z. und R. H. als Eigentümer zur gesamten Hand aufgrund des am 29. Februar 1928 bestätigten Rentengutsrezesses eingetragen. Beide Grundstücke sind ausweislich des Liegenschaftskatasters Verkehrsflächen.
Die Beteiligte ist seit dem 6. Juni 2014 Eigentümerin des Grundstückes der Flur … ,Flurstück …6/42, eingetragen im Grundbuch von G. , Blatt … 4 . Sie macht geltend, aufgrund des Rentengutsrezesses auch Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu sein. Sie begehrt ihre Eintragung als Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke und macht geltend, als Eigentümerin des Grundstückes …6/42 der Flur … ,Gemarkung G. , sei sie aufgrund des Rezesses auch Miteigentümerin dieser beiden Grundstücke. Ihr Miteigentumsanteil sei einzutragen, weil die Miteigentümer im Grundbuch namentlich benannt seien und eine Bruchteilsgemeinschaft vorliege.
Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 11. September 2019 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der eingetragenen Gemeinschaft handele es sich um einen Personenzusammenschluss alten Rechts und nicht um eine Gesamthandsgemeinschaft. Eine Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge sei ebenfalls nicht möglich. Vielmehr sei in Art. 233 § 10 EGBGB geregelt, dass zur Auflösung dieser Personenzusammenschlüsse die Flurneuordnungsbehörde zuständig sei.
Hiergegen hat die Beteiligte mit am 12. November 2019 beim Grundbuchamt eingegangenen Schreiben vom 7. November 2019 Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 15. November 2019 nicht abgeholfen hat.
II.
Die grundsätzlich gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie hätte aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig, weil es an der erforderlichen Beschwerdebefugnis der Beteiligten fehlt.
Die Beteiligte begehr[…]