BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 303/06
Urteil vom 20.06.2007
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Az.: 92 C 840/06, Entscheidung vom 28.04.2006
LG Halle, Az.: 2 S 137/06, Entscheidung vom 25.10.2006
Leitsatz:
Einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB steht nicht entgegen, dass die Ausgangsmiete unter der – seit Vertragsbeginn unveränderten – ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 – VIII ZR 322/04, NJW 2005, 2521).
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten mieteten von der Klägerin mit Vertrag vom 19. August 2004 eine 56,98 qm große Wohnung in H. zu einem monatlichen Mietzins von 227,92 € (4,– € je qm). Die ortsübliche Vergleichsmiete belief sich damals auf 4,60 € je qm.
Mit Schreiben vom 26. September 2005 verlangte die Klägerin von den Beklagten unter Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um 15,– € monatlich ab 1. Dezember 2005. Auch die erhöhte Miete lag mit 4,26 € je qm noch unter der unveränderten ortsüblichen Vergleichsmiete von 4,60 € je qm. Die Beklagten stimmten der verlangten Mieterhöhung nicht zu.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete auf 242,92 € ab 1. Dezember 2005 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Beru[…]