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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundsatz der Vertragsabschlussfreiheit – Abbruch von Vertragsverhandlungen aus triftigen Grund

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LG Bonn – Az.: 1 O 321/18 – Urteil vom 12.04.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei der Vertragsanbahnung betreffend den Abschluss eines auf die Tätigkeit des Klägers als neuer Logistikpartner der Beklagten gerichteten Vertrages in Anspruch.

Der Kläger war mehrere Jahre als Fahrer bei der E GmbH mit Sitz in A beschäftigt. Die E GmbH war und ist als Logistikpartnerin der Beklagten tätig. Sie betreibt ein Warenlager für Schmierstoffe, eine Flotte von Warentransportern und beschäftigt das hierfür erforderliche Personal. Die Laufzeit des zwischen der E GmbH und der Beklagten bestehenden Vertrages reichte über den 31.12.2017 hinaus, was dem Kläger bekannt war.

Die E GmbH und die Beklagte wollten das zwischen ihnen im Jahre 2017 bestehende Vertragsverhältnis beenden. Dies nahm der Kläger zum Anlass, den Geschäftsführer der Beklagten zu fragen, ob dieser sich einen Wechsel des Logistikpartners vorstellen könne und er, der Kläger, als neuer Logistikpartner in Frage käme. Der Geschäftsführer Herr W lehnte dies ab.

Nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der E GmbH Ende Januar 2017 war der Kläger sodann als Servicetechniker bei der I GmbH in A beschäftigt.

Am 17.08.2017 meldete sich der Prokurist der Beklagten und Zeuge T2 telefonisch bei dem Kläger und fragte diesen, ob bei ihm noch Interesse bestünde, sich selbständig zu machen und der neue Logistikpartner für die Beklagte anstelle der E GmbH zu werden. Der Kläger erklärte sich interessiert und ließ mit Hilfe seiner steuerlichen Berater von der F & Partner KG mit Sitz in Z alle Informationen bei der Beklagten abfragen, die er für seine Planungen einer Unternehmensgründung benötigte. Nach dem Erstkontakt im August 2017 stellte die Beklagte dem Kläger Zahlenmaterial und betriebswirtschaftliche Informationen zur Verfügung, die die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der E GmbH zum aktuellen Stand abbildeten. Der Kläger beauftragte die F & Partner KG mit der Prüfung dieser Daten und Entwicklung eines tragfähigen Geschäftskonzeptes. Das Ergebnis dieser Prüfung präsentierte der Kläger mit Hilfe des Steuerberaters und Zeugen S in einem Termin am 27.09.2017 der Beklagten. Wegen des Inhaltes dieser Präsentation wird auf die klägerseits eingereichte A[…]


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