Amtsgericht Ulm
Az.: 2 C 795/11
Urteil vom 08.07.2011
In der Rechtssache wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Ulm im Verfahren nach § 495 a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Sachverständigenkosten des Sachverständigen … für das Gutachten Nr. 04105425, in Höhe von 359,26 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 359,26 €
Tatbestand:
Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 495 a BGB abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des Verkehrsunfalls, der sich am 07.04.2010 gegen 15:55 Uhr im … ereignet hat, gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB ein Anspruch auf Freistellung von den anfallenden Sachverständigenkosten des Sachverständigen … zu.
Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer aus dem o.g. Unfallereignis ist unstreitig.
Die von der Beklagten bestrittene Beauftragung des Sachverständigen … durch den Kläger, steht nach der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, fest. Der Kläger gab auf mehrmaliges Nachfragen in nachvollziehbarer, in sich widerspruchsfreier und überzeugender Art und Weise an, den Sachverständigen selbst beauftragt zu haben, da er sich nicht sicher gewesen sei, ob es sich lohne, das Fahrzeug reparieren zu lassen und um zu klären, ob weitere – nicht sichtbare – Schäden am Fahrzeug vorhanden sind.
Nach § 249 BGB sind grundsätzlich die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 58 m.w.N.). Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. a.a.O.). Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte – von Bagatellschäden bis 700,00 € abgesehen – einen Sachverständigen hinzuziehen (vgl. a.a.O.).
Ein Bagatellschaden ist vorliegend, da sich der Schaden auf über 1.300,00 € belief, nicht gegeben.
Aus dem Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug tatsächlich hat reparieren lassen, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass[…]