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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entscheidungen des Grundbuchamts – Anfechtbarkeit durch Beschwerde

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 108/12 – Beschluss vom 02.04.2012

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Gründe
Die Antragstellerin, die zusammen mit ihrer Schwester in Erbengemeinschaft als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, hat mit Schreiben vom 15.12.2011 beantragt, im Weg der Grundbuchberichtigung die in Abt. II, lfde. Nr. 1 seit dem 15.12.1983 zu Gunsten der Beteiligten zu 2), der zweiten Ehefrau ihres Vaters, eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) zu löschen. Die Eintragung der Dienstbarkeit war auf Grund einer zu UR-Nr. …/83 durch den Notar A, Stadt1, öffentlich beglaubigten Eintragungsbewilligung des Vaters der Antragstellerin vom 01.12.1983 erfolgt. Dieser war seit 1936 als Alleineigentümer des betroffenen Grundstücks, bis zur Umschreibung des betroffenen Grundstücks auf das Loseblatt-Grundbuch 1977, in Blatt … des Grundbuchs von Stadtteil1 im Grundbuch eintragen.

Am 20.05.1964 hatte der Vater der Antragstellerin zusammen mit seiner damaligen ersten Ehefrau privatschriftlich ein gemeinsames Testament errichtet, für dessen Inhalt auf Fol. 12/2 und 12/3 der Akten verwiesen wird. Dieses Testament ist in einem Beschluss des Landgerichts Stadt1 vom 28.01.2005 -Az. …-, für dessen Inhalt im Einzeln auf Fol. 12/6-12/16 d. A. Bezug genommen wird, als Schlusserbeneinsetzung der Antragstellerin und ihrer Schwester zu je 1/2 angesehen worden. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass auf Grund der Wechselbezüglichkeit dieser Schlusserbeneinsetzung i. S. d. § 2270 BGB zu der Einsetzung des Vaters der Antragstellerin als Alleinerbe durch seine erste Ehefrau eine davon abweichende letztwillige Verfügung nicht wirksam möglich war und Anfechtungen durch den Vater der Antragstellerin und seine zweite Ehefrau nicht durchgegriffen haben.

Mit UR-Nr. …/1983 des Notars A, Stadt1, vom 01.12.1983 (Fol. 12/26-12/29 d. A.) hatte der Vater der Antragstellerin diese und ihre Schwester zu seinen Erben zu je 1/2 eingesetzt und seiner zweiten Ehefrau als Vermächtnis ein lebenslängliches Wohnrecht in dem Haus auf dem betroffenen Grundstück zugewendet, dass bereits zu seinen Lebzeiten im Grundbuch eingetragen werden sollte.

Die Antragstellerin hat ihren Löschungsantrag darauf gestützt, dass ihr in … verstorbener Vater nach dem Tod seiner in … verstorbenen ersten Ehefrau auf Grund der Bindung an das gemeinschaftliche Testament vom 20.05.1964 gehindert gewesen sei, das betroffen[…]


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