OLG München
Az.: 23 U 3400/12
Urteil vom 29.11.2012
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 20.08.2012, 11 O 6260/11 wie folgt abgeändert:
1. Die Klage ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO begründet wie folgt.
1.
Die Beklagten nehmen den Kläger als Mietbürgen für Mietforderungen in Anspruch, die nach dem Tod der Mieterin, der Mutter des Klägers, entstanden sind. Hiergegen richtete sich die ursprüngliche Feststellungsklage des Klägers, die er in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, nachdem die Beklagten Widerklage auf Zahlung von 6.094,56 Euro erhoben haben. Hilfsweise hat der Kläger im Wege der Stufenklage Abrechnung der Nebenkosten aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis und Auszahlung eines etwaigen Überschusses verlangt. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, das der Klage in der Hauptsache hinsichtlich des vorrangig gestellten Feststellungsantrages stattgegeben und daneben auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen hat, wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Bürgschaftserklärung des Klägers vom 30.03.1994 umfasse auch Forderungen, die gegen den Rechtsnachfolger des Hauptschuldners gerichtet sind, sei aber der Höhe nach gemäß § 551 Abs. 1 BGB auf drei Monatsmieten beschränkt. Hinsichtlich der Nebenkosten könne der Kläger keine Ansprüche geltend machen. Es hat den Kläger dementsprechend zur Zahlung von 2.285,46 Euro verurteilt, die Erledigung des Rechtsstreits insoweit festgestellt, als den Beklagten keine über 2.285,46 Euro hinausgehende Ansprüche gegen den Kläger zustehen und Klage und Widerklage im Übrigen abgewiesen.
Dagegen wenden sich der Kläger und die beiden Beklagten mit ihren Berufungen.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren: