OLG Köln – Az.: 1 RBs 371/22 – Beschluss vom 16.12.2022
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO, 79 Abs. 3 OWiG am 16. Dezember 2022 beschlossen:
Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in seiner Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 22. Juli 2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Schleiden zurückverwiesen.
Gründe:
Die Aufhebung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der mit Vorlageverfügung vom 21.11.2022 wie folgt begründet worden ist:
„I.
Nachdem der Landrat des Kreises Euskirchen mit Bescheid vom 05.10.2021 (Bl. 49 d. A.) gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 120,-Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt hatte, sprach das Amtsgericht Schleiden den Betroffenen auf seinen Einspruch (Bl. 58 d. A.) hin mit Urteil vom 22.07.2022 frei (Bl. 95 ff. d. A.).
Mit Schreiben vom 22.08.2022, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag (Bl. 113 f. d. A.), hat die bei der Urteilsverkündung nicht anwesende Staatsanwaltschaft, der das Urteil am 16.08.2022 zugestellt wurde (Bl. 105 d. A.), die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.
II.
Das gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG als Rechtsbeschwerde statthafte und zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Urteilsgründe tragen den Freispruch nicht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor. Auch Messungen mit Geräten, bei denen Messdaten nicht gespeichert werden, sind verwertbar. Das verwendete Messgerät ESO ES 8.0 ist ein von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zugelassenes Lichtschrankenmessgerät und als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes. Ob dabei sogenannte Rohmessdaten gespeichert werden oder nicht, ist irrelevant. Dieser Auffassung d[…]