LG Offenburg – Az.: 2 O 425/20 – Urteil vom 25.03.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung.
Die Parteien sind seit dem Jahr 2005 über einen Unfallversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 43/… verbunden.
Gemäß Ziffer 5.2.3 der in den Vertrag miteinbezogenen AUB 2003 besteht kein Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person.
Der Kläger wollte sich am 24.10.2018 ein erbsengroßes Lipom im rechten Mundwinkel an der Unterlippe von Herrn Dr. med. K. (im Folgenden: „Arzt“) entfernen lassen. Als der Arzt hierzu die Unterlippe des Klägers per Spritze betäuben wollte, rutschte ihm diese aus der Hand und blieb mit der Nadel im linken Auge des Klägers stecken. Der Kläger musste deshalb in eine Augenklinik verbracht werden, wo er am Auge operiert und bis zum 28.10.2018 stationär aufgenommen wurde.
Der vorgenannte Vorfall wurde der Beklagten ordnungsgemäß gemeldet. Der Kläger leidet bis heute unter Einschränkungen infolge des unbeabsichtigten Nadelstichs.
Die Beklagte verweigerte vorgerichtlich die Anerkennung des Vorfalls als Versicherungsfall.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ausschlussklausel unter Ziffer 5.2.3 nicht greife, da weder eine Heilmaßnahme noch ein Eingriff i.S.d. vorgenannten Klausel vorgelegen habe. Vielmehr sei dem Arzt die Spritze bereits vor Beginn des Eingriffs aus der Hand gerutscht. Eine Heilmaßnahme liege begrifflich auch deshalb nicht vor, weil der Kläger nie darin eingewilligt hat, dass ihm eine Spritze ins Auge gesetzt wird. Weiterhin seien ungewollte Zufallshandlungen nicht von der Ausschlussklausel erfasst. Im Übrigen fehle es an der adäquaten Kausalität zwischen Heilmaßnahme und Gesundheitsschädigung. Sein unbezifferter Leistungsantrag, zumindest seine Feststellungsklage sei zulässig, da er seine Forderung noch nicht abschließend beziffern könne.
Der Kläger beantragt,
1.) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine der Höhe nach durch das Gericht zu bestimmende Invaliditätsleistung in Form eines Kapitalbetrages aus dem mit der Beklagten am 17.05.2005 abgeschlossenen privaten Unfallversicherungsvertrag Unfall … …[…]