Landgericht Kleve
Az.: 2 O 370/01
Urteil vom 09.02.2005
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 EUR (in Buchstaben: vierhunderttausend Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 02.05.2000 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 EUR (in Buchstaben: fünfhundert Euro) seit dem 02.05.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche in Folge der im Krankenhaus der Beklagten zu 1) durchgeführten fehlerhaften Behandlung am 20.08.1998 noch entstehenden materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht gemäß § 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist bzw. übergeht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 3/5 und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 2/5.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 4) und 5) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen diese selbst.
Das Urteil ist für die Klägerin und die Beklagten zu 2), 4) und 5) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler geltend.
Am 18.08.1998 wurde die Mutter der Klägerin von ihrem Gynäkologen wegen Überschreitung des auf den 10.08.1998 errechneten Geburtstermins in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) eingewiesen; die dortige Aufnahme der Kindesmutter erfolgte um 8.30 Uhr. Leitender Abteilungsarzt war der Bekla[…]