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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrlässige Trunkenheitsfahrt: alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei Fehlen einer Blutprobe

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AG Zossen, Az.: 10 Cs 483 Js 32839/15 (11/16), Urteil vom 01.12.2016

1. Der Angeklagte ist der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig.

2. Er wird deshalb verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,- €.

3. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 316 Abs. 2, 69, 69a StGB
Gründe
I.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist Diplom-Ingenieur für Maschinenbau. Er lebt von Sozialleistung (sog. Hartz IV) in Höhe von 850,- €. Seinem 14-jährigem Sohn, zu dem er Kontakt hat, leistet er derzeit keinen Unterhalt.

II.

Der Angeklagte befuhr am 1. Juli 2015 gegen 4.30 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke Citroen; Kennzeichen …, in alkoholbedingt fahrunsicherem Zustand aus der … kommend den öffentlich zugänglichen Parkplatz des … in ….

Symbolfoto: vladacanon/Bigstock

Eine Blutentnahme konnte nicht durchgeführt werden. Die Atemalkoholkonzentration betrug um 5:35 Uhr 2,15 Promille, um 7.10 Uhr 1,96 Promille und um 8.10 Uhr 1,55 Promille. Der Arztbericht weist eine „sehr starke“ Alkoholisierung aus.

III.

Die Überzeugungsbildung des Gerichts beruht auf der Einlassung des Angeklagten, die dieser über seinen Verteidiger abgegeben hat, der Vernehmung der Zeugen … und …, sowie der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern.

Der Angeklagte hat sich über seinen Verteidiger eingelassen, das Fahrzeug sei durch einen ihm nicht näher bekannten kaufwilligen „Polen“ probegefahren worden. Nachdem dieser mit dem Fahrzeug nicht zurückgekommen sei, habe er sich zu Fuß auf die Suche begeben und sein Auto vor dem … in beschädigtem Zustand wiedergefunden. Er habe sich sodann in das Fahrzeug gesetzt und darin vorhandenes Bier konsumiert.

Diese Einlassung ist nicht glaubhaft und eine offensichtliche Schutzbehauptung, geboren aus der Hoffnung ihrer Unwiderleglichkeit. Ein solcher Vorgang widerspricht jedweder Lebenserfahrung. Es erscheint äußerst fernliegend[…]


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