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Netzbetreiber muss den Strafverfolgungsbehörden den jeweiligen Standpunkt des Mobilfunktelefons (Funkzelle) mitteilen – §§ 100a, 100b StPO

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Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter
Az.: 2 BGs 42/2001
Vorinstanz: 3 Ws 30/00-1 (8)
BESCHLUSS vom 21. Februar 2001

Normen: §§ 100a, 100b StPO

Leitsatz:
Die Strafverfolgungsbehörden können im Rahmen einer nach §§ 100a, 100b StPO angeordneten Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation mit einem Mobilfunktelefon von dem Netzbetreiber die Bereitstellung von Informationen darüber, in welcher Funkzelle sich das Telefon befindet, auch dann verlangen, wenn mit diesem nicht telefoniert wird.

Im Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit
h i e r : Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation
Die Gegenvorstellung der Netzbetreiberin wird zurückgewiesen.

Gründe
I.
Mit Beschluß vom 25. Januar 2001 – 2 BGs 15/2001 – hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Mobiltelefonanschlusses „einschließlich der Mitteilung der regelmäßig erfolgenden Positionsmeldungen- (Bewegungsdaten)“ gemäß §§ 100a, 100b, 169 Abs. 1 StPO gestattet. Gegen diesen Beschluß wendet sich die betroffene Netzbetreiberin mit ihrer als Gegenvorstellung bezeichneten Eingabe vom 26. Januar 2001, soweit er die Mitteilung der Positionsmeldungen betrifft.
Sie macht geltend, die Mitteilung dieser Daten werde, wenn sie nicht im Rahmen eines Telefongesprächs anfallen, von § 100a StPO nicht erfaßt, weil sie dann nicht im Rahmen eines Telekommunikationsvorgangs entstünden. Auch sei die Erhebung dieser Daten aus technischen Gründen nicht möglich.
Dem tritt die Bundesanwaltschaft entgegen.
II.
Die sich gegen eine nicht mit der Beschwerde anfechtbare (§ 304 Abs. 4 StPO) Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation richtende Eingabe ist als Gegenvorstellung zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Die Netzbetreiberin ist aufgrund der nach §§ 100a, 100b StPO ergangenen Anordnung verpflichtet, den Ermittlungsbehörden die zur Standortbestimmung des (eingeschalteten) Mobiltelefons erforderlichen geographischen[…]


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