Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (fristlose) wegen eigenmächtigem Urlaubsantritt

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BAG
Az: 2 AZR 38/96
Urteil vom 06.02.1997
Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt – Az.: 7 Sa 1324/94

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 1997 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 1995 – 7 Sa 1324/94 – aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.

V o n R e c h t s w e g e n !

T a t b e s t a n d :

Der 1951 geborene Kläger (verheiratet, zwei Kinder) war seit Juli 1991 bei der Beklagten als Tischlerhelfer beschäftigt. Sein Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 1.602,15 DM. Der Kläger ist Mitgesellschafter der Beklagten.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich wegen Arbeitsverweigerung und Geschäftsschädigung. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 8. November 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22. Oktober 1993 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, der Kläger habe vom 21. bis 28. August 1993 seinen Urlaub eigenmächtig verlängert und sei deshalb schriftlich abgemahnt worden. Trotzdem sei er am 23./24. September 1993 erneut ohne Genehmigung der Arbeit ferngeblieben und auch deswegen schriftlich abgemahnt worden. Im September 1993 habe er gegenüber zwei Arbeitnehmern erklärt, es lohne sich nicht, für die Beklagte zu arbeiten. Unter den gegebenen Umständen müsse man den Geschäftsführer der Beklagten rausschmeißen, dies hätte für alle Beteiligten den Vorteil, daß sie deutlich mehr Geld verdienen würden. Am 15. Oktober 1993 habe der Kläger auf einer Baustelle gegenüber dem Bauherrn erklärt, noch offenstehende Rechnungsbeträge solle dieser nicht an die Beklagte überweisen, sondern das Geld besser zu ihm, dem Kläger, nach Hause bringen. Wenn der Geschäftsführer erst das Geld habe, sehe niemand mehr etwas davon. Gegenüber dem Architekten B habe der Kläger in diesem Zusammenhang geäußert, an dessen Stelle würde er der Beklagten keine Aufträge mehr erteilen. Am 21. Oktober 1993 sei d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv