OLG Oldenburg
Az.: 5 U 36/01
Urteil vom 14.08.2001
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2001 für Recht erkannt:
Die Berufungen beider Parteien gegen das am 12. Januar 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des 2. Rechtszuges trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3. Die durch die Streitverkündung entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 1/3; im übrigen trägt sie der Streitverkündete selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000, DM.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten als Rechtsnachfolger seiner am 20.05.1998 verstorbenen Ehefrau auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung in Anspruch, weil er – der Kläger – in der Zahnarztpraxis der Verstorbenen durch einen angestellten Zahnarzt fehlerhaft behandelt worden sei.
Der Kläger wurde in der Zeit von Oktober 1997 bis März 1998 in der Praxis der verstorbenen Ehefrau des Beklagten durch den Zahnarzt H… behandelt. Dabei wurden ihm verplombte Kronen im Unterkiefer und später ein Oberkieferzahnersatz provisorisch eingegliedert.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Arbeit des Zahnarztes H… weise vielfältige Mängel auf. So seien die Zähne im Unterkieferbereich zu kurz, während der Oberkieferersatz teils zu kurz und teils zu lang geraten sei. Da der Zahnersatz nicht gepaßt habe, seien – fehlerhafterweise – Einschleifmaßnahmen durchgeführt worden, wobei auch Keramikverblendungen beschädigt worden seien. Die Oberkieferbrücke hätte nicht als Block gefertigt werden dürfen. Seit Beginn der Behandlung leide er unter gravierenden funktionellen Beschwerden und erheblichen Schmerzen, die ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 DM rechtfertigten. Zur Behebung der Mängel sei eine umfangreiche Nachbehandlung (voraussichtliche Kosten: ca. 18.000,00 DM) erforderlich.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 15.07.1999 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der streitigen zahnärztlichen Behandlung noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Der Beklagte hat beantr[…]