Ein Lastwagenfahrer kündigt sein Arbeitsverhältnis – und ist prompt für die gesamte verbleibende Laufzeit krankgeschrieben. Der Arbeitgeber weigert sich daraufhin, den Lohn weiterzuzahlen und die ausstehenden Urlaubstage abzugelten. Nun musste das Landesarbeitsgericht Köln klären, ob die Krankschreibung tatsächlich gerechtfertigt war und wie mit dem Urlaub zu verfahren ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 129/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 07.08.2024
- Aktenzeichen: 8 Sa 129/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren (Bestätigung eines Versäumnisurteils)
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht (insbesondere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsabgeltung)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ehemaliger Lkw-Fahrer, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsabgeltung von seinem früheren Arbeitgeber forderte.
- Beklagte: Ehemaliger Arbeitgeber, der die Zahlung von Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung verweigerte, da er den Beweiswert der Krankschreibung anzweifelte und zu viel gewährten Urlaub anrechnen wollte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Lkw-Fahrer kündigte sein Arbeitsverhältnis und wurde kurz darauf für die restliche Dauer der Beschäftigung bis zum Austrittsdatum aufgrund psychischer Probleme arbeitsunfähig geschrieben. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des Juli-Lohns und die Abgeltung von Resturlaub.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, die unmittelbar nach eigener Kündigung begann und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses andauerte, sowie um den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wobei der Arbeitgeber versuchte, zu viel gewährten Urlaub aus dem Vorjahr anzurechnen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Arbeitgebers zurück und bestätigte damit das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg, welches dem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung zugesprochen hatte.
- Begründung: Die anfänglichen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, die durch die zeitliche Nähe zur Kündigung entstanden, wurden durch die Beweisaufnahme, insbesondere die glaubwürdige Aussage der behandelnden Ärztin, ausgeräumt. Der Einwand des Arbeitgebers, zu viel gewährten Urlaub aus dem Vorjahr mit dem aktuellen Urlaubsanspruch zu verrechnen, war rechtlich nicht zulässig, da Urlaub grundsätzlich nicht vorab für ein zukünftiges Jahr gewährt werden kann.
- Folgen: Der Arbeitgeber muss dem ehemaligen Arbeitnehmer die geforderte Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung zahlen. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Arbeitgeber. Eine weitere Überprüfung des Falls durch höhere Gerichte (Revision) wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Kündigung und Krankschreibung: Ein alltäglicher Konflikt vor Gericht
Viele kennen es vielleicht aus dem eigenen Umfeld oder haben es selbst erlebt: Man reicht die Kündigung ein und kurz darauf flattert eine Krankmeldung ins Haus. Schnell kommt da beim Arbeitgeber der Verdacht auf, die Krankheit sei nur vorgetäuscht, um die restliche Arbeitszeit nicht mehr leisten zu müssen. Doch was, wenn die Erkrankung echt ist? Und was passiert mit dem Resturlaub? Genau diese Fragen musste das Landesarbeitsgericht Köln in einem aktuellen Fall klären. Ein Lastwagenfahrer, nennen wir ihn Herr K….