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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses infolge Umorganisation

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Die Kündigung der langjährigen kaufmännischen Angestellten nach Umorganisation des Unternehmens ist sozial gerechtfertigt und wirksam, da die Beklagte eine Unternehmerentscheidung zur Reduzierung der Verwaltung getroffen und die erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen substantiiert dargelegt und bewiesen hatte. Die anfallenden Arbeiten konnten von den Geschäftsführern und dem Vertriebsmitarbeiter übernommen werden.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 194/22


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die betriebsbedingte Kündigung der langjährigen kaufmännischen Angestellten war sozial gerechtfertigt.
Die Beklagte hatte aufgrund eines Umsatzrückgangs und Personalabbaus die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Verwaltung zu reduzieren.
Die Arbeitsleistung im Büro war erheblich gesunken, daher entfiel der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin dauerhaft.
Die Sozialauswahl wurde korrekt durchgeführt, die Kündigung erfolgte nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls.
Die Beklagte hat die erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen substantiiert darlegen können.
Die Kündigung ist nicht als unbillige Härte anzusehen, da die Klägerin relativ kurz vor Renteneintritt stand.
Eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen oder eine andere zumutbare Beschäftigung bestanden nicht.
Das Arbeitsverhältnis endete wirksam zum 28. Februar 2021.


Betriebsbedingte Kündigung: Wenn Unternehmerentscheidungen zum Arbeitsplatz-Verlust führen
Entlassungen aufgrund betriebsbedingter Kündigungen sind ein häufiges und komplexes Thema im deutschen Arbeitsrecht. Arbeitgeber stehen oft vor der schwierigen Aufgabe, ihre Personalkosten an veränderte Marktbedingungen anpassen zu müssen. Gleichzeitig haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Schutz vor willkürlichen Kündigungen. Um eine betriebsbedingte Kündigung rechtswirksam aussprechen zu können, müssen Arbeitgeber daher verschiedene Voraussetzungen erfüllen.

Zentraler Punkt ist der Nachweis, dass ein Beschäftigungsbedarf für den betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich dauerhaft entfallen ist. Arbeitgeber müssen hierfür die konkreten unternehmerischen Entscheidungen und Umstrukturierungsmaßnahmen belegen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen. Zudem muss die Sozialauswahl unter den von der Kündigu[…]


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