OLG Stuttgart – Az.: 19 W 30/18 – Beschluss vom 26.06.2018
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 24.05.2018 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
1.
Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist durch die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 24.05.2018 nicht verletzt.
Eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses könnte nicht schon allein deshalb und dann erfolgen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör tatsächlich verletzt worden wäre. Denn mit der Möglichkeit des ergänzenden Vorbringens im Rahmen einer Gehörsrüge wäre ein solcher Fehler behoben.
Im Übrigen gilt Folgendes:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verstößt ein Gericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es bei einer Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urt. v. 15.02.2018, I ZR 243/16, Rn. 7 m.w.N., juris; BGH, Beschl. v. 17.09.2015, IX ZR 263/13, Rn. 7, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren obliegt es, den Verfügungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 936, § 920 Abs. 2 ZPO). Das Erfordernis der Glaubhaftmachung bezieht sich auf alle Voraussetzungen des Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB), einschließlich der Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation).
Die Antragstellerin musste folglich davon ausgehen, dass der Senat auch ihre Aktivlegitimation prüfen würde. Nachdem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits dann zurückzuweisen ist, wenn eine Voraussetzung für ihren Erlass fehlt, kann es für einen anwaltlich vertretenen, demnach prozesskundigen Beteiligten nicht überraschend sein, wenn ein Berufungsgericht aufgrund eines anderen Aspekts zum selben Ergebnis kommt wie das Ausgangsgericht.
Ferner trifft es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu, dass der Senat den Kern ihres Vorbringens in seinem Beschluss vom 24.05.2018 nicht verbeschieden hätte. Der Umstand, dass die Antragsgegner die Teilungsversteigerung der im hälftigen Miteigentum der Antragstellerin stehenden Immobilie beantragt haben, musste in der Begründung der Entscheidung nicht ausdrücklic[…]