OLG Hamm – Az.: 20 U 59/20 – Beschluss vom 29.05.2020
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung vor Vertragsschluss durch den Kläger angefochten hat und der Vertrag damit als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB, § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG).
Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (Bl. 28 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz [im Folgenden: eGA II-28 ff.]) verwiesen wird, greifen nicht durch.
1. Die Beklagte hat im Schreiben vom 20.09.2018 (Anl. K IV, eGA I-49 f.) die Anfechtung erklärt (§ 143 Abs. 1 BGB). Diese bedurfte keiner besonderen Form.
2. Die Beklagte war nach § 22 VVG, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung zur Anfechtung berechtigt, was auch bei einer Krankheitskostenversicherung – wie hier – gilt (vgl. BGH Urt. v. 7.12.2011 – IV ZR 105/11, VersR 2012, 304 Rn. 21).
a) Der Kläger hat durch das Ankreuzen von „Nein“ bezüglich sämtlicher Gesundheitsfragen mit Ausnahme der Frage nach fehlenden Zähnen (Anl. BLD1, eGA I-174, sowie in lesbarerer Form Anl. BLD2, eGA I-177) durch aktives Tun objektiv falsche Angaben gemacht.
Die Erklärung des Antragstellers, d. h. die Antwort des Antragstellers auf die Frage des Versicherers, ist objektiv falsch.
Daran fehlt es freilich, wenn der Antragsteller die Frage in einem bestimmten Sinne verstanden hat und verstehen durfte (objektive Auslegung) und sie bei Zugrundelegung dieses Verständnisses richtig beantwortet hat. Die objektive Auslegung der Antragsfrage muss dabei, auch wenn man ihr keine AGB-Qualität beimisst, jedenfalls wie bei AGB erfolgen (vgl. vgl. BGH Urt. v. 22.9.1999 – IV ZR 15/99, r+s 1999, 491 = juris Rn. 17; OLG Düsseldorf Urt. v. 30.5.2017 – 4 U 41/16, r+s 2018, 126 = juris Rn. 34 m. w. N.; OLG Celle, Urteil vom 08.09.2016 – 8 U 70/16 – juris, Rn. 57; OLG Saarbrücken Urt. v. 1.2.2006 – 5 U 207/05, r+s 2[…]