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Fahrzeugüberlassung – Arbeitnehmer muss Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich melden

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Die Nutzung eines Dienstwagens kann bequem sein, birgt aber auch Risiken – besonders wenn man darin seinen Gewohnheiten freien Lauf lässt. Vor dem Landesarbeitsgericht Köln entbrannte ein erbitterter Streit über die Haftung für massive Rauchschäden und Brandlöcher in einem Firmenfahrzeug. Die Richter mussten klären, wann der private Gebrauch eines überlassenen Wagens zu einer kostspieligen Angelegenheit für den Arbeitnehmer wird. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 SLa 175/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 14.01.2025
  • Aktenzeichen: 7 SLa 175/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Kraftfahrzeugkarosseriewerkstatt, die Schadenersatz von ihrem Angestellten forderte, weil dieser ein überlassenes Dienstfahrzeug beschädigt und verschmutzt hatte.
  • Beklagte: Ein Angestellter der Klägerin, dem ein Dienstfahrzeug überlassen wurde und der sich gegen die Schadenersatzforderung verteidigte, unter anderem mit der Begründung, das Rauchen im Fahrzeug sei vertragsgemäß gewesen und der Anspruch sei verjährt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Arbeitgeberin überließ dem beklagten Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Beklagten war der Innenraum stark verschmutzt, roch stark nach Zigarettenrauch und wies Brandlöcher auf, da der Beklagte im Fahrzeug geraucht hatte. Die Arbeitgeberin forderte daraufhin Schadenersatz für die Reinigung und die Reparatur.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale juristische Streitpunkt war ein Schadenersatzanspruch der Arbeitgeberin gegen ihren Arbeitnehmer wegen Beschädigung und Verschmutzung eines Dienstfahrzeugs, insbesondere durch Rauchen. Weiter wurde diskutiert, ob die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung Anwendung finden und ob der Anspruch der Arbeitgeberin bereits verjährt war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Bonn wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte, dass der Beklagte seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur pfleglichen Behandlung des Fahrzeugs verletzt hatte, da starker Rauchgeruch und Verschmutzungen über übliche Gebrauchsspuren hinausgingen und kein ausdrückliches Rauchverbot nötig war. Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung fanden keine Anwendung, da die Nutzung des Fahrzeugs nicht betrieblich, sondern dem privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen war. Zudem war der Schadenersatzanspruch nicht verjährt, da die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt und eine kurze Verjährungsfrist nicht angewendet wird.
  • Folgen: Der Beklagte muss die bereits erstinstanzlich zugesprochenen 898,35 Euro Schadenersatz nebst Zinsen an die Klägerin zahlen. Zudem trägt der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Fall vor Gericht


Streit um Rauchgeruch und Brandlöcher: Wann haftet ein Arbeitnehmer für Schäden am Dienstwagen?

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kennen das: Man bekommt vom Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Sei es für Dienstfahrten oder, wie in diesem Fall, um zur Arbeit zu pendeln. Doch was passiert, wenn das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht mehr im besten Zustand ist? Wer kommt für Reinigungskosten oder gar Reparaturen auf?…


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