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Mieterhöhungsverlangen – Wohnlageneinstufung im Wohnlagenverzeichnis

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LG Hamburg – Az.: 311 S 22/11 – Urteil vom 20.01.2012

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 05.01.2011 (Az.: 919 C 231/10) wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden verurteilt, einer Erhöhung der von ihnen für die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses K. … in … H. zu zahlenden Nettomiete auf 609,12 € ab dem 01.06.2010 zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagten zu 37 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschließt:

Der Wert des Streitgegenstands wird für die Berufungsinstanz festgesetzt auf 1.258,20 €.
Tatbestand
I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für eine Erdgeschosswohnung im Haus K. …, … H..

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Amtsgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 05.01.2011 verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für die streitgegenständliche Wohnung auf 674,98 € monatlich ab dem 01.06.2010 zuzustimmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die verlangte Miete sei als ortsüblich anzusehen, weil sie noch unterhalb des Mittelwertes des Rasterfeldes C8 liege und dieses Rasterfeld anzuwenden sei. Es sei keine normale, sondern eine gute Wohnlage anzunehmen, weil durch die Einordnung im Wohnlagenverzeichnis eine Vermutung für eine gute Wohnlage spreche, welche die Beklagten nicht erschüttert hätten. Dafür spreche insbesondere, dass das neue Wohnlagenverzeichnis die K. in zwei Bereiche einteile und einem Urteil des Landgerichts folgend den oberen Teil der K. der normalen Wohnlage zugeordnet habe, während es für den unteren Teil bei der guten Wohnlage geblieben sei. Hervorzuheben sei hierbei insbesondere die zentrale Lage, die Nähe zur Alster und die Auflockerung durch die Begrünung vor der nahen Kirche.

Gegen das ihren Prozessvertretern am 12.01.2011 zugestellte Urteil des Amtsgerichts haben die Beklagten mit am 09.02.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 21.02.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie sind der Meinung, substantiiert dargelegt zu haben, warum die Einordnung im Wohnlagenverzeichnis in die gute Wohnlage unzutreffend sei, und verweisen insofern auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Umkehrschluss des Amtsgerichts, für den unteren Teil der K. sei behördlich[…]


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