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Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit – verhaltensbedingte Kündigung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Eine kollektive Krankmeldung am Tag einer heiklen Firmenbesprechung – für viele Chefs ein deutliches Warnsignal. Doch wie viel zählt der „gelbe Schein“, wenn der Verdacht auf Vortäuschung im Raum steht? Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln beleuchtet nun die Grenzen des Misstrauens gegenüber der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 409/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 12.12.2024
  • Aktenzeichen: 8 Sa 409/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Arbeitnehmer, der gegen seine ordentliche Kündigung klagte und das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit bestritt.
  • Beklagte: Ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das dem Kläger ordentlich kündigte und die Abweisung der Kündigungsschutzklage beantragte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer meldete sich krank, nachdem er zusammen mit sieben weiteren Kollegen zu einem Personalgespräch über Restrukturierungsmaßnahmen eingeladen wurde. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber ordentlich, woraufhin der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhob.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers wirksam war, die auf betriebsbedingte Gründe und insbesondere auf den Vorwurf des Vortäuschens von Arbeitsunfähigkeit gestützt wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurück. Damit wurde die Unwirksamkeit der Kündigung bestätigt und der Arbeitnehmer hat den Rechtsstreit in zweiter Instanz gewonnen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Arbeitgeber.
  • Begründung: Die betriebsbedingte Kündigung war nicht ausreichend begründet. Obwohl der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert war (wegen kollektiver Krankmeldung vor Personalgespräch), konnte der Arbeitgeber nicht beweisen, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit nur vorgetäuscht hatte. Die vernehmene Ärztin bestätigte, beim Arbeitnehmer Erkältungssymptome festgestellt zu haben.
  • Folgen: Die Kündigung des Arbeitnehmers ist somit unwirksam, und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Eine weitere Anfechtung des Urteils durch den Arbeitgeber ist nicht mehr möglich, da die Revision nicht zugelassen wurde.

Der Fall vor Gericht


Wenn der Chef der Krankmeldung nicht glaubt: Ein Urteil beleuchtet die Details

Jeder kennt es: Man fühlt sich krank, geht zum Arzt und bekommt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber anzweifelt, dass man wirklich krank ist? Genau um einen solchen Fall ging es vor dem Landesarbeitsgericht Köln, und die Entscheidung zeigt, wie Gerichte in solchen Situationen vorgehen.

Der lange Weg zur Kündigung: Vom Angebot bis zum gelben Schein

Alles begann mit Herrn K., der seit dem 1. Januar 2011 bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen, seiner Arbeitgeberin, beschäftigt war. Zuletzt arbeitete er als Senior Commercial Manager und verdiente monatlich 8.291,50 Euro brutto. Im Mai 2022 erhielt Herr K. von seinem Unternehmen ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag. Das ist ein Vertrag, mit dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich darauf einigen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Herr K. nahm dieses Angebot jedoch nicht an. Einige Wochen später, am 11. Juli 2022, wurde Herr K….


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