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Beseitigungsanordnung für Grenzgarage

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Oberverwaltungsgericht Saarland weist Berufungszulassung im Streit um Garagenbeseitigung zurück
In einem Rechtsstreit über die Beseitigungsanordnung einer Garage hat das Oberverwaltungsgericht Saarland (Az.: 2 A 259/22) die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zurückgewiesen. Die betroffenen Kläger müssen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Direkt zum Urteil: Az.: 2 A 259/22 springen.

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Hintergrund des Streitfalls
Die Kläger hatten 2014 eine Garage auf ihrem Wohnhausgrundstück in H-Stadt errichtet. Dabei überschritten sie die im Bebauungsplan festgelegten Baugrenzen und bauten die Garage mit einer unzulässigen Dachform. Die damalige Gemeinde A-Stadt hatte den Klägern dennoch eine Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplans erteilt. Die Beigeladenen, deren Grundstück an das der Kläger angrenzt, hatten gegen die Befreiungsentscheidung Widerspruch und anschließend Klage erhoben. In der Berufung hob das Oberverwaltungsgericht Saarland die Befreiungsentscheidung auf.
Beseitigungsanordnung und Aufhebung des Bebauungsplans
Der Beklagte gab den Klägern im September 2019 auf, die Garage innerhalb von drei Monaten nach Zustellung zu beseitigen. Im Oktober 2019 beschloss der Gemeinderat von A-Stadt eine Teilaufhebung des Bebauungsplans „J-Straße“, die auch die Festsetzungen im hier zur Rede stehenden räumlichen Bereich betraf. Die Kläger argumentierten, dass ihre Garage nach der Aufhebung des Bebauungsplans und der damit verbundenen Änderung der bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht mehr im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe.
Gerichtliche Entscheidung und Begründung
Das Oberverwaltungsgericht Saarland wies den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung zurück. Die Richter sahen in der Aufhebung des Bebauungsplans keine ausreichende Begründung, die Beseitigungsanordnung aufzuheben. Sie führten aus, dass die Aufhebung eines Bebauungsplans sich von dessen „Funktionslosigkeit“ dadurch unterscheide, dass der Plangeber das bauplanungsrechtliche Schicksal des fraglichen Plangebiets künftig bewusst den Zulässigkeitsanforderungen des § 34 BauGB habe „überlassen“ wollen. Dennoch bestehe weiterhin die Verpflichtung zur Rücksichtnahme im nachbarschaftlichen Verhältnis, und die Garage entsprec[…]


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