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Rechtsanwälte Kotz GbR

Guthaben auf Arbeitszeitkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Hamburg – Az.: 8 Sa 60/20 – Urteil vom 29.03.2021
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Ausgleich eines Arbeitszeitkontos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 44 – 47 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 47 – 50 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

Gegen das am 12.05.2020 verkündete und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03.06.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.07.2020 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 03.09.2020 – an diesem Tag begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einem Verfall des Zeitguthabens auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers gemäß § 8 VII der Dienstvereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit (i.F.; DV Gleitzeit) ausgegangen. Das Ausscheiden des Klägers sei nicht vorhersehbar, sondern Folge eines im April 2018 erlittenen Schlaganfalls gewesen. Selbst für den Fall eines vorhersehbaren Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis sehe § 8 VII der DV Gleitzeit den ersatzlosen Verlust des Zeitguthabens nicht als zwingende Rechtsfolge vor. Die Dienstvereinbarung regele lediglich, dass etwaige Zeitguthaben ausgeglichen werden sollen. Nach § 8 VIII der Dienstvereinbarung sei in Härtefällen, wozu auch ein Ausscheiden infolge Krankheit gehöre, unter Einbeziehung des Personalrats nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Dies habe die Beklagte unterlassen.

Der Abgeltungsanspruch des Klägers sei auch nicht nach § 37 I TV-L verfallen. Zwar sei der Bescheid vom 23.11.2018, durch den dem Kläger eine unbefristete Erwerbsminderungsrente zuerkannt worden sei, noch im November 2018 zugestellt worden. Der Bescheid sei jedoch erst am 22.07.2019 durch Rücknahme des vom Kläger rechtzeitig eingelegten Widerspruchs bestandskräftig geworden. Die Ausschlussfrist sei daher erst zu diesem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden und durch die am 09.08.2019 erfolgte schriftliche Geltendmachung gewahrt worden.

Wege der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 80 – 81 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12.05.2020 (9 Ca 501/19) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.124,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, […]


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