BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 301/02
Urteil vom 20.07.2005
Vorinstanzen: AG Speyer, OLG Zweibrücken
Leitsätze:
Zur Darlegungs- und Beweislast eines zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten, wenn streitig ist, ob ein nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Anfangsvermögen ihm allein oder beiden Ehegatten anteilig zuzurechnen ist.
In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2005 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Schlussurteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 26. November 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.
Die am 9. August 1952 geschlossene Ehe wurde auf den dem Ehemann (früherer Antragsgegner) am 14. Dezember 1994 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 7. März 2002 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 16. Dezember 2003) und u. a. der Zugewinnausgleich geregelt.
Die für den Zugewinnausgleich maßgebenden Rechnungspositionen sind zwischen den Parteien weitgehend unstreitig (Ehefrau: Endvermögen 482.073,73 DM, Anfangsvermögen [indexiert] 214.310,59 DM; Ehemann: Endvermögen 721.809,23 DM, Anfangsvermögen [indexiert] 248.674,72 DM). Streitig ist lediglich, ob das Grundstück H… 11 in F… – insgesamt – nur dem Anfangsvermögen des Ehemannes oder – jeweils hälftig – dem Anfangsvermögen beider Eheleute zuzurechnen ist. Dieses Grundstück gehörte zum Nachlass der 1981 verstorbenen K… V…, einer Tante des Ehemannes. Nach deren Tod zerrissen die Eheleute einvernehmlich ein mit dem Namen der Erblasserin unterzeichnetes handschriftliches Testament vom 14. Juli 1976, nach welchem das genannte Grundstück an den Ehemann und die Ehefrau fallen sollte. Nachdem die Schwester der Erblasserin in der Annahme, gesetzliche Miterbin geworden zu sein, die Erbschaft nach K… V… ausgeschlagen hatte, beantragte und erhielt (am 1. April 1981) der Ehemann einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies und 2002 als unrichtig eingezogen wurde.
Der Ehemann, de[…]