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Verkehrsunfall: Austauschkosten für Scheinwerfer trotz möglicher Reparatur

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AG Regensburg, Az.: 3 C 2992/16, Urteil vom 09.05.2017

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 627,72 € nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 804,36 € seit 20.09.2016 bis 11.01.2017 und aus 627,72 € seit 12.01.2017 zu bezahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 133,04 €.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 87 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 04.05.2016 ereignete sich ein Verkehrsunfall in T., verursacht durch den PKW der Beklagten zu 1), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), bei welchem der PKW der Klägerin beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Die Klägerin macht folgende Schadensersatzansprüche geltend:

– Reparaturkosten 1.677,97 EURO

– Sachverständigenkosten 413,41 EURO

– Unkostenpauschale 30,00 EURO

– Wertminderung 480,00 EURO

– Leihwagenkosten 407,58 EURO

– abzüglich Zahlung – 1.634,89 EURO

– abzüglich Zahlung – 176,64 EURO

RESTFORDERUNG 717,43 EURO

Symbolfoto: DedMityay/Bigstock

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten sämtliche Reparaturkosten zu erstatten; die Reparatur des Scheinwerfers sei nicht fachgerecht. Das Schreiben vom 07.06.2016, mit welchem die Beklagte zu 2) auf günstigere Alternativwerkstätten verwiesen hatte, sei ihr erst nach Erteilung des Reparaturauftrags am 07.06.2016 zugegangen.

Die Klägerin ist der Meinung, er habe Anspruch auf vollständige Kostenerstattung der Sachverständigen- und Mietwagen-Kosten.

Die Klägerin beantragt zuletzt nach übereinstimmender Teilerledigterklärung in Höhe weiter erfolgter Zahlung:

Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 717,66 EU[…]


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