AG Dortmund – Az.: 412 C 1549/16 – Urteil vom 26.01.2018
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.468,17 EUR sowie 334,75 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Übernahme der Kosten einer Heilbehandlung.
Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenvollversichert. Seine Ehefrau ist über ihn mitversichert.
Die Ehefrau des Klägers wurde aufgrund einer Katarakt – Erkrankung unter dem und dem 05.11.2015 operativ ambulant bei der Gemeinschaftspraxis Dr. D. D. in Sch. behandelt.
Die Operation erfolgte unter Einsatz eines sogenannten Femtosekundenlasers.
Die Leistungen wurden mit Rechnung vom 12.11.2015 mit einem Betrag von 5.505,84 Euro abgerechnet.
Die Beklagte lehnte die Erstattung eines Betrages mit Abrechnungsschreiben vom in Höhe von 2.678,18 Euro ab.
Dieser Betrag entfällt auf die folgenden Positionen:
A5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit Femtosekundenlaser
Sachkosten- Patienteninterface für Femtolaser,
die an beiden Behandlungstagen je einmal angesetzt wurden.
Mit Schreiben vom 25.01.2016 lehnte die Beklagte erneut eine Erstattung der Positionen im Zusammenhang mit dem Femtosekundenlaser ab.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Behandlung mit dem Femtosekundenlaser medizinisch notwendig war.
Zudem sei die erfolgte Abrechnung mit der Gebührennummer 5855 GOÄ nicht zu beanstanden.
Die Behandlung mit dem Femtosekundenlaser stelle eine eigenständige Leistung neben der Kataraktoperation, die mit der Gebührennummer 1375 GOÄ abgerechnet wird, dar.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.468,17 EUR sowie 334,75 EUR vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Einsatz des Femtosekundenlasers sei medizinisch nicht notwendig. Er biete keine klaren Vorteile gegenüber der herkömmlichen manuellen Operationsmethode.
Insbesondere aber sei der Einsatz des Femtosekundenlasers nicht gesondert über die Gebührennummer 5855 GOÄ analog abrechenbar. Eine Abrechnung der Operation könne allein über die Gebührennummer 1375 GOÄ erfolgen.
Die vorgenommen[…]