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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schlechtleistung der Arbeit – Schadensersatzansprüche/Verrechnung

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 7 Ca 3877/01
Verkündet am 06.02.2002

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 7 – auf die mündliche Verhandlung vom06.02.2002 Richter für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 153, 39 (iW einhundertdreiundfünfzig 39/100 Euro) nebst 4% Zinsen seit dem 01 04 2001 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 270,98 festgesetzt

Tatbestand
Der Kläger war viele Jahre im Unternehmen des Beklagten als Metallbauermeister beschäftigt und war im Wesentlichen mit der eigenverantwortlichen Abarbeitung von Kundenaufträgen betraut.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete auf Grund Kündigung des Klägers am 20.03.2001. Der Kläger erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von DM 5.800,–.
Mit Mahnbescheid vom 07.05.2001 machte der Kläger gegen den Beklagten aus dem beendeten Arbeitsverhältnis eine rückständige Vergütung aus dem Monat März 2001 in Höhe von DM 440,– netto sowie nicht abgeführte vermögenswirksame Leistungen in Höhe von DM 78,- geltend.
Der Kläger trägt vor, dass er für den Monat März 2001 gemäß der Gehaltsabrechnung eine Nettoarbeitsvergütung in Höhe von DM 3.744,64 zu beanspruchen gehabt hätte. Tatsächlich seien aber von dem Beklagten lediglich DM 2,804,64 überwiesen worden. Unter Berücksichtigung eines bereits erhaltenen Vorschusses von DM 500,-stünden ihm noch DM 580,- netto zu.
Der Kläger beantragt,den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 530,- netto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.2001 zuzahlen.
Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe Anfang des Jahres 2001 von der Betreuerin des Beklagten, Frau die das Unternehmen des Beklagten auf Grund Gerichtsvollmacht weiterführe, den Auftrag erhalten, für den Kundeneine Fenstervergitterung herzustellen undzu montieren. Die zu vergitternde Bauöffnung habe eine Höhe von 1.040 Millimeter und eine Breite von 410 Millimeter gehabt. Der Kläger habe die zu vergitternde Bauöff[…]


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