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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Haftung beim Rückwärtsfahren

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AG Potsdam – Az.: 24 C 155/19 – Urteil vom 06.02.2020

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.178,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2019 freizustellen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.178,88 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.01.2019 auf dem Parkplatz am … ereignete.

Die Zeugin … befuhr am Unfalltag mit einem über die … finanzierten … und dem amtlichen Kennzeichen … den Parkplatz des Supermarktes … am …. Die letzte Ratenzahlung erfolgte am 26.03.2019. Mit Schreiben vom 31.10.2019 teilte die … Bank trat diese ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 27.10.2018 an die Klägerin ab und berechtigte die Klägerin den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Beklagte zu 1) befand sich mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … in einer Parklücke. Die Beklagte zu 1) fuhr rückwärts aus der Parklücke heraus, wobei es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam.

Mit Schreiben vom 25.01.2019 begehrte die Klägerin von der Beklagten zu 2) die Bestätigung der grundsätzlichen Einsatzpflicht der Beklagten zu 2).

Mit Schreiben vom 30.01.2019 teilte die Klägerin der Beklagten zu 2) mit, dass der Schaden abzüglich des Restwertes 3.842,00 € betrage und bat die Beklagte zu 2) die Gutachterkosten in Höhe von 817,53 € an den Sachverständigen zu überweisen.

Die Beklagte zu 2) glich die klägerische Forderung unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % in Höhe von 2.158,65 € aus und kürzte dabei die Gutachterkosten um 20,23 €.

Die Klägerin behauptet zum Unfallhergang, dass die Zeugin … verkehrsbedingt stehengeblieben sei, als sie bemerkte, dass die Beklagte zu 1) rückwärts aus der Parkbucht fahre, habe sie noch ein Hupzeichen abgegeben, was jedoch keinen Erfolg gehabt habe, woraufhin die Beklagte zu 1) gegen das stehende Fahrzeug der […]


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