Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 6 UF 132/10
Beschluss vom 04.01.2011
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amts- gerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 7. September 2010 – 39 F 309/10 UG – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis 1.200 EUR festgesetzt.
3. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I. Aus der am . März 2003 geschlossenen Ehe der Eltern ging der verfahrensbetroffene Sohn .., geboren am . November 2003, hervor, der seit der Trennung der Eltern im Dezember 2008 bei der Mutter lebt und seit Anfang des Schuljahres 2010/2011 die Grundschule besucht. Das Scheidungsverfahren ist zwischen den Eltern beim Familiengericht unter dem Aktenzeichen 39 F 444/09 S anhängig.
Im Verfahren 54 F 124/09 SO wurde der Mutter mit Beschluss vom 7. Juli 2009 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. übertragen. Im Anhörungstermin vom selben Tage schlossen die Eltern eine – nicht zu gerichtlichem Beschluss erhobene – Vereinbarung, der zufolge dem Vater ein Umgangsrecht mit J. in Form eines Wochenendumgangs alle 14 Tage von freitags 16.30 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr, der Begleitung J. zum wöchentlichen Fußballtraining und der Unternehmung einer Aktivität an einem weiteren Nachmittag unterhalb der Woche zustand, außerdem enthielt die Vereinbarung eine Feiertags- und Ferienregelung.
Im vorliegenden Verfahren hat der Vater mit am 30. Juni 2010 beim Familiengericht eingegangenem Antrag, der in Bezug genommen wird, die gerichtliche Regelung seines Umgangsrechts in näher von ihm vorgeschlagener Weise begehrt.
Die Mutter hat auf Zurückweisung dieses Antrags in der gestellten Form angetragen.
Das Jugendamt hat berichtet, seit der Umgangsvereinbarung vom 7. Juli 2009 keinen Kontakt mehr zur Familie gehabt zu haben.
Nach mündlicher Anhörung der Eltern und J. hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 7. September 2010, auf den Bezug genommen wird, folgende Umgangsregelung erlassen:
1. Der Vater übt den Umgang mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind der Parteien J. J., geb. am .11.2003, wie folgt […]