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Ausschluss aus Golfclub – objektiv / genügende Tatsachenermittlung des beanstandeten Verhaltens

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LG Detmold – Az.: 3 S 69/18 – Urteil vom 31.10.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.05.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Blomberg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes des Beklagten vom 01.09.2017 und 01.10.2017 – jeweils einschließlich des gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Platzverbots – in Gestalt des Beschlusses des Ehrenrates des Beklagten vom 04.12.2017 unwirksam sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gern. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

1.

Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Neben dem bereits vom Amtsgericht – rechtskräftig – für unwirksam erklärten Beschluss vom 01.09.2017 ist auch der den Kläger ausschließende Beschluss vom 01.10.2017 in Gestalt des Beschlusses des Ehrenrates des Beklagten vom 04.12.2017 unwirksam.

a)

Nach der Rechtsprechung des BGH (z.B. Urt. vom 09.06.1997 – II ZR 303/95, NJW 1997, S. 3368f.; vgl. auch Weick in Staudinger, BGB, Allgemeiner Teil 2, §§ 21-79, Neubearbeitung 2005, § 35 Rn. 36ff., insbes. Rn. 55) unterliegen Beschlüsse über Vereinsstrafen der vollen gerichtlichen Überprüfung im Hinblick darauf, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet worden ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrundegelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind. Lediglich die sich ggf. anschließende Frage, ob der festgestellte Sachverhalt zutreffend unter die herangezogene Vorschrift subsumiert worden ist, sowie die „Strafzumessung“ sind eingeschränkt, nämlich nur auf grobe Unbilligkeit und Willkür hin gerichtlich überprüfbar.

b)

Danach ist die im Beschluss vom 01.10.2017 getroffene Entscheidung über den Ausschluss des Klägers aus dem beklagten Verein unwirksam.

aa)

Es lässt sich nämlich nicht feststellen, ob die diesem Beschluss zugrundegelegten Tatsachen durch den Vorstand des Beklagten überhaupt festgestellt wurden.

(1)

Zugrundegelegt wurden dem Beschluss nicht nur der unstreitige Anlass der Au[…]


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