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StrEG – Einstellung nach § 170 Abs. 2 stopp – Billigkeitsentscheidung

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LG Mainz – Az.: 3 Qs 79/21 – Beschluss vom 11.01.2022

In der Strafsache wegen Verstoßes gegen das NpSG hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Gewährung eines Entschädigungsanspruchs nach StrEG hat die 3. Strafkammer — Beschwerdekammer — des Landgerichts Mainz am 11. Januar 2022 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mainz vom 13.12.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 8.12.2021 (Az: 409 Gs 2982/21) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Beschuldigten/ Beschwerdegegner erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
l.

Die Staatsanwaltschaft Mainz führte gegen den Beschuldigten/ Beschwerdegegner ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 4 NpSG (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz). Durch Beschluss des Amtsgerichts Ermittlungsrichter — Mainz vom 15. Dezember 2020 (Az.: 409 Gs 3506/20) wurde gemäß §§ 102, 162 Abs. 1 StPO die Durchsuchung der Wohnung und Nebenräume des Beschuldigten sowie seiner Person, der ihm gehörenden Sachen, gegebenenfalls einschließlich Kraftfahrzeuge, angeordnet. Zudem wurde gemäß §§ 94, 98 Abs. 1 StPO angeordnet, dass die nachfolgend näher bezeichneten Gegenstände, die als Beweismittel für das Strafverfahren in Betracht kommen, beschlagnahmt werden, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Wegen des weiteren Inhalts dieses Beschlusses wird auf diesen zur Sachdarstellung Bezug genommen (BI. 54f. d.A.). Sichergestellt wurden anlässlich des Vollzugs dieses Beschlusses ausweislich des Sicherstellungsprotokolls und Asservatenverzeichnis vom 21. Januar 2021 neben weiteren zahlreichen Gegenständen im Zimmer des Beschuldigten/ Beschwerdegegners unter anderem braune Reste von Pilzen (1,5 Gramm netto, laufende Nummer 0301-08), eine grüne pflanzliche Substanz (0,8 Gramm netto, laufende Nummer 0301-11.1), eine (weitere) grüne pflanzliche Substanz (1,5 Gramm netto, laufende Nummer 0301-12.1) und eine braune Presssubstanz (1 Gramm netto laufende Nummer 0301-13). Wegen des weiteren Inhalts des genannten Sicherstellungsprotokolls und Asservatenverzeichnisses wird auf dieses Bezug genommen (BI. 101-103 d.A.).

Auf die Beschwerde des Beschuldigten/ Beschwerdegegners gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Mainz stellte das Landgericht — 3. Große Strafkammer/ Beschwerdekammer — Mainz durch Beschluss vom 9. August 2021 (Az.: 3 Qs 43/21) fest, dass diese im angefochtenen Beschluss angeordnete Durchsuchung rechtswi[…]


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