Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig vom Einkommen des Ehepartners!

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 13 WF 566/00
Beschluss vom 27.09.2000
Vorinstanz: AG Neuwied – Az.: 16 F 277/97. PKH I

Zusammenfassung:
Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach Ansicht des OLG Koblenz allein das Einkommen der Person von Bedeutung, die den entsprechenden Prozeß führt. Zusammenlebende Ehegatten schulden sich grundsätzlich kein Bargeld, sondern der Unterhaltsanspruch der Ehegatten richtet sich vielmehr auf Wohnung, Verpflegung, Bekleidung und Versicherung.

Im konkreten Fall gab das OLG Koblenz mit seinem Beschluss der Beschwerde einer Frau statt, die Klägerin in einem Zivilverfahren war. Die Frau hatte zunächst Prozesskostenhilfe erhalten, das Amtsgericht hatte die Bewilligung jedoch wieder aufgehoben. Dies begründete man damit, dass die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung den für sie und für ihren Ehemann geltenden Einkommenssteuerbescheid nicht vorgelegt hatte. Der Einwand der Frau, dass sie selbst nicht berufstätig sei und daher nicht über eigenes Einkommen verfüge, hatte das Amtsgericht nicht geltend gelassen.

BESCHLUSS
in der Familiensache wegen Ehescheidung – hier: Prozesskostenhilfe (Aufhebung der Bewilligung).
Der 13. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz am 27. September 2000 besch1ossen
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts Neuwied vom 24.7.2000 aufgehoben.

G r ü n d e
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts die der Antragstellerin am 20.8.1997 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil sie trotz wiederholter Aufforderungen den (gemeinsamen) Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1999 nicht vorgelegt hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Die Beschwerde ist nach §§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus, grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht oder nicht vollständig abgegeben hat, dem Verlangen des Gerichts, sich darüber zu äußern, ob eine Veränderung ih[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv