LG Ravensburg, Az.: 2 O 259/17, Urteil vom 07.08.2018
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 8.160,29 € ab dem 19.05.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.906,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2018 und aus 6.216,88 € seit dem 30.11.2017 bis zum 20.03.2018 sowie aus 6.676,36 € seit dem 21.03.2018 bis zum 02.05.2018 zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Roomster mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.300,– € und zu Ziff. 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 14.420,– € (Darlehenssumme von 10.960,– € zzgl. Anzahlung von 3.460,– €)
Tatbestand
Der Kläger schloss mit der Beklagten gem. Darlehensantrag und Darlehensannahme vom 27.07.2015 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 8.160,29 €, der zweckgebunden dem Kauf eines privat genutzten Skoda Roomster (Fahrzeugidentifikationsnr. …) diente. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf Antrag und Annahme gem. Anlagen K 1a und K 1b Bezug genommen.
Verkäufer des Fahrzeugs war die Autohaus … GmbH in …. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des verkaufenden Autohauses, insbesondere fungierte das Autohaus, das mit der Beklagten hierzu in ständiger Geschäftsbeziehung steht, als Darlehensvermittler der Beklagten und verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare, auch die Datenerfassung erfolgte durch einen Mitarbeiter des Autohauses.
Bei dieser Gelegenheit hat der Kläger noch eine Restschuldgruppenversicherung abge[…]