Oberverwaltungsgericht Bremen
Az: 1 B 302/07
Beschluss vom 14.08.2007
Tenor
In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – am 14.08.2007 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 03.07.2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wieder herzustellen, zu Recht abgelehnt. Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde, auf dessen Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
1.
Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen. Nach Ziff. 9.2.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) fehlt einem Kraftfahrer die Eignung, wenn er gelegentlich Cannabis zu sich nimmt und Konsum und Fahren nicht voneinander getrennt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Der Antragsteller nimmt „gelegentlich“ Cannabis zu sich.
In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist streitig, ob gelegentlicher Konsum schon dann vorliegt, wenn ein einmaliger Konsum dieser Droge festgestellt worden ist (so OVG Hamburg, zuletzt Beseh!. v. 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 – , NJW 2006, 1367), oder ob mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen worden sein muss (so in stRspr Bayerischer VGH, Besch!. v. 25.01.2006 – 11 CS 05.1453 – Blutalkohol 2006, 422; zuletzt Besch!. v. 12.03.2007 – 11 CS 06.1525 – ; ebenso VGH Baden-Württemberg, Besch!. v. 20.09.2003 – 10 S 1294/03 – DöV 2004 = Blutalkohol 2004, 185, 129; OVG Frankfurt/Oder, Beseh!. v. 13.12.2004 – 4 B 206/04 – Blutalkohol 2006, 161; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Besch!. v. 19.12.2006 – 1 M 142/06 –
Das gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller lediglic[…]