OVG NRW
Az: 16 A 3226/08
Beschluss vom 31.08.2010
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. Oktober 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung des Familiennamens ihres beigeladenen Sohnes.
Der Beigeladene wurde am 16. November 2000 als nichteheliches Kind der Klägerin geboren und erhielt deren Familiennamen. Seit dem 7. März 2001 lebt der Beigeladene in einer Pflegefamilie. Mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 30. April 2002 wurde der Klägerin die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt T. als Vormund übertragen.
Das Jugendamt beantragte am 19. Juni 2007 mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen in den Familiennamen seiner Pflegeeltern. Zur Begründung verwies es darauf, dass eine Eltern-Kind-Beziehung entstanden sei. Der Beigeladene empfinde es als Mangel, nicht den Namen der Pflegeeltern zu tragen. Zu dem Namen der leiblichen Mutter habe er keine Beziehung.
Der Pflegekinderdienst der Stadt T. befürwortete in seiner Stellungnahme vom 2. November 2007 die beantragte Namensänderung: Die Klägerin habe bis heute nicht akzeptiert, dass der Beigeladene bei Pflegeeltern aufwachse. Sie wolle die Zugehörigkeit zu ihrem Kind nicht verlieren. Besuchskontakte hätten di[…]