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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gleichbehandlung beim Entgelt – Vergleichbarkeit

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ArbG Cottbus – Az.: 2 Ca 1541/11 – Urteil vom 29.02.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.579,32 Euro brutto für die Zeit vom 01.01.2009 bis September 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine ordnungsgemäße Stundenlohn-abrechnung auszufertigen für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 01.01.2012 mit Ausweis des konkret zugrunde gelegten Stundenlohnes, der Sonn- und Feiertagszuschlägen, Urlaubsgeld sowie Krankentagen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 14.179,32 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt über die Zahlung von Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2011 und über Abrechnungsansprüche.

Die am Geburtsdatum geborene Klägerin war bei der beklagten Agrargenossenschaft und deren Rechtsvorgängern seit dem Jahr xxx beschäftigt. Zwischen den Parteien bestehen keine schriftlich festgehaltenen Arbeitsvertragsbestimmungen. Die Klägerin war in der Vergangenheit als Melkerin beschäftigt. Unstreitig arbeitete sie als Melkerin in der Zeit von 1990 bis 1995. Zeitweilig arbeitete die Klägerin danach auch in der Kälberzucht. Zuletzt wurde die Klägerin überwiegend als Treiberin eingesetzt. Vorübergehend übernahm sie jedoch auch andere Tätigkeiten im Melkstall und bei der Kälberzucht.

Bis zum Jahr 2008 gab es bei der Beklagten ein Festgehalt für alle Beschäftigten. Die Arbeitnehmer übernahmen auch wechselnd alle Aufgaben im Betrieb.

Im Jahr 2008 führte der Geschäftsführer der Beklagten einseitig ein neues Entlohnungssystem ein. Nach welchen Kriterien die Beklagten welchen Arbeitnehmer wie bezahlt, ist bis zuletzt offen geblieben. Die Parteien waren sich jedoch nicht über die Änderung etwaiger Arbeitsvertragsbedingungen einig. Eine Änderungskündigung sprach die Beklagtenseite nicht aus.

Die Klägerin leidet derzeit an einer Hauterkrankung an den Händen. Ob die Klägerin wieder als Melkerin beschäftigt werden kann, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin behauptet, die mit ihr vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten erhielten eine monatliche Vergütung von mindestens 2000,00 Euro. Im Betrieb seien alle Beschäftigten vergleichbar, weil ursprünglich alle dieselbe Arbeit verrichtet hätten. Die Klägerin könne auch alle Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten ausüben.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde aufgrund des arbeitsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung ein Lohn zu, den andere vergleichbare […]


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