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§ 1365 BGB – Einwilligungsbedürftigkeit bei Veräußerung von 80 Prozent an Immobilie

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Ehemann scheitert mit Beschwerde gegen Verkauf von Ehewohnung
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Löschung der Eigentümereintragung gemäß § 1365 und 1366 Abs. 4 BGB hat. Der Verkauf eines 80%igen Miteigentumsanteils an einer Immobilie durch die Ehefrau des Antragstellers verstößt nicht gegen § 1365 BGB, da sie nicht über ihr gesamtes Vermögen verfügte. Die Einwände des Antragstellers bezüglich Sittenwidrigkeit und Drohung gemäß §§ 138 und 123 BGB waren nicht ausschlaggebend, da er nicht unmittelbar betroffen war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 UF 199/20  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Zurückweisung der Beschwerde: Das Gericht wies die Beschwerde des Antragstellers gegen einen früheren Beschluss zurück.
Kein Verstoß gegen § 1365 BGB: Die Veräußerung von 80% des Immobilienanteils durch die Ehefrau stellt keine Verfügung über das gesamte Vermögen dar.
Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Bei der Bewertung des veräußerten Vermögensanteils wird nur der objektive Wert berücksichtigt.
Keine Berücksichtigung individueller Werte: Der persönliche Wert eines Vermögensgegenstandes für den verfügenden Ehegatten oder die Familie ist irrelevant.
Unbegründete Beschwerde bezüglich Sittenwidrigkeit und Drohung: Der Antragsteller kann sich nicht auf §§ 138 und 123 BGB berufen, da er nicht unmittelbar betroffen ist.
Getrennte Vermögensmassen im gesetzlichen Güterstand: Jeder Ehegatte kann über sein Vermögen verfügen.
Keine Ansprüche gegen Vertragspartner des Ehegatten: Der Antragsteller kann keine Rechte im Namen seiner Ehefrau geltend machen.
Keine Änderung im Miteigentumsanteil des Antragstellers: Die rechtlichen Verhältnisse des Antragstellers bleiben unverändert.

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Rechtliche Aspekte der Immobilienveräußerung im Familienrecht


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