OLG Zweibrücken
Az: 2 WF 87/06
Beschluss vom 12.05.2006
In der Familiensache wegen Kindesunterhalts, hier: Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 24. April 2006, eingegangen am selben Tag (Montag), gegen den ihm am 23. März 2006 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neustadt an der Weinstraße vom 16. März 2006 ohne mündliche Verhandlung am 12. Mai 2006 beschlossen:
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert:
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts von 103,00 EUR für die Zeit von September 2005 bis Februar 2006 begehrt.
Im Übrigen wird sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat die Hälfte der in Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum GKG angesetzten Festgebühr zu tragen.
Gründe:
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht – Familiengericht – Neustadt an der Weinstraße dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Ausbildungsunterhaltes von 352,00 EUR ab Juli 2005 verfolgen wollte, insgesamt wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht verweigert.
Die seitens des Antragstellers hiergegen erhobene sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung befindet, ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
In der Sache führt das Rechtsmittel lediglich zu einem Teilerfolg in dem sich aus Ziffer 1 des Entscheidungssatzes ergebenden Umfang.
1. Die vom Kläger behauptete Alleinhaftung des Beklagten für seinen Barunterhaltsanspruch macht die Klage entgegen der Auffassung des Familiengerichtes nicht insgesamt unschlüssig. Vielmehr ist – unter Zugrundelegung der für die Beurteilung der jeweiligen Unterhaltsverpflichtung beider Elternteile maßgebl[…]