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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufgabeverlust: Inanspruchnahme aus Bürgschaft

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Finanzgericht Düsseldorf
Az.: 3 K 6050/01 F
Urteil vom 18.02.2005

Der Ablehnungsbescheid vom 09.03.2000 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29.09.2001 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Verlust für das Jahr 1992 unter Abänderung des Bescheids vom 26.11.1996 auf 1.620.601 DM festzustellen und den Klägern jeweils einen Veräußerungsverlust von 413.065 DM zuzurechnen.
Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 19.10.2004 der Beklagte zu 77 % und die Kläger zu 23%. Danach trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die spätere Inanspruchnahme der Kläger aus einer Bürgschaft zu einem Aufgabeverlust i.S. von § 16 Abs. 3 i.V. mit § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG führt und als rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen ist.
Am 23.12.1982 wurde die X- GmbH gegründet, deren Alleingesellschafter der Kläger war. Die X- GmbH war geschäftsführende Komplementärin der X- GmbH & Co KG (ohne Einlage). Kommanditisten waren die Kläger zu je 50 % (je 500.000 DM). Die X- GmbH & Co KG betrieb seit Januar 1983 in A einen Baumarkt. Sie bezog Waren, deren Anschaffung sie durch Wechselkredite der Y AG (fortan Y AG) – eine Finanzierungsgesellschaft mit Sitz im „Ausland“ – bis zum Betrag von höchstens 1,3 Mio. DM finanzierte. Die Rückzahlung der Wechsel erfolgte jeweils in einer Frist von drei Monaten.
Am 12.01.1990 erklärten die Kläger gegenüber der Y AG eine selbstschuldnerische Bürgschaft für Schulden der X- GmbH & Co KG bis zu einem Höchstbetrag von 1,3 Mio.
Am 12.03.1992 vereinbarten der Kläger und M – fortan M -, dass er – der Kläger – für die Dauer von fünf Jahren für die Warenfinanzwechsel als Ersatzbürge hafte, M im Falle einer Inanspruchnahme des Klägers diesem gegenüber „selbstschuldnerisch gemäß § 349 HGB“.


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