VG Gelsenkirchen – Az.: 6 K 517/21 – Urteil vom 25.02.2022
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung der Fällgenehmigung für eine Blutbuche. Er ist Miteigentümer des Grundstücks I.-weg 3 in M. , das mit einem Reihenmittelhaus bebaut ist. Das Grundstück ist rund 38 m tief und rund 6 m breit. Der rückwärtige Garten erstreckt sich über eine Tiefe von rund 25 m. Hinter diesem Garten verläuft ein rund 2,50 m breiter Wohnweg, der eine weitere Reihenhauszeile erschließt. Die Vorderfront des hinter dem Garten des Klägers liegenden Nachbarhauses Nr. 13 ist rund 6,50 von der rückwärtigen Grenze des klägerischen Grundstücks entfernt.
Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt:
An dieser Stelle befindet in der Originalentscheidung eine Skizze
Am 28. Mai 2020 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Fällung der am südlichen Ende seines Grundstücks – in etwa mittig – aufstehenden Blutbuche. Zur Begründung führte er aus, der Baum nehme ihm zu viel Tageslicht; auch seine Nachbarn seien beeinträchtigt. Mit Bescheid vom 24. Juli 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Anfang Januar 2021 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Fällgenehmigung. Nach Durchführung eines Ortstermins lehnte die Beklagte auch diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Januar 2021 ab.
Am 12. Februar 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
(Symbolfoto: A Kisel/Shutterstock.com)Zur Begründung führt er aus: Die Anwendbarkeit der Baumschutzsatzung sei zweifelhaft; die Beklagte habe keinen konkreten Stammumfang angegeben. Der Baum habe eine erdrückende visuelle Dominanz. Er verschatte den Garten und die Räume, auch der benachbarten Häuser. Ein Ende des Wachstums sei nicht absehbar. In dem fraglichen Bereich sei auch ohne den Baum genügend Begrünung in Form von Bäumen und Sträuchern vorhanden. Von dem sehr […]