Kammergericht Berlin
Az: 13 UF 46/06
Urteil vom 03.04.2007
In der Familiensache hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teil- und Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. April 2006 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgenden Unterhalt zu zahlen:
a. Oktober 2004 bis Februar 2005 385 EUR;
b. März 2005 bis Dezember 2005 3.869 EUR;
c. Januar 2006 bis Februar 2006 782 EUR;
d. ab März 2006 590 EUR monatlich,
e. ab März 2006 bis Dezember 2006 darüber hinaus weitere 3.140 EUR
f. Januar 2007 bis März 2007 darüber hinaus weitere 942 EUR
g. sowie ab April 2007 einen weiteren (über 590 EUR hinausgehenden) Unterhalt von 314 EUR monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 375 EUR seit dem 8. März 2005, 8. April 2005, 8. Mai 2005, aus 392 EUR seit dem 8. Juni 2005, 8. Juli 2005, 8. August 2005, 8. September 2005, 8. Oktober 2005, 8. November 2005, 8. Dezember 2005, aus 391 EUR seit dem 8. Januar 2006, aus je 314 EUR seit dem 8. Februar 2006, 8. März 2006, 8. April 2006 und 8. Mai 2006.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitere Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juli 2006 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert:
Die Kosten der ersten Instanz fallen dem Kläger zu 57% und dem Beklagten zu 43% zur Last.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20% und der Beklagte zu 80%.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Die Revision wird – beschränkt auf die ausgeurteilten Kindergartenk[…]