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Kosten- und Auslagenentscheidung – Erlöschen des Einziehungsanspruches vor Verfahrensabschluss

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Landgericht Hildesheim: Teilweise Aufhebung der Kosten- und Auslagenentscheidung im Strafverfahren
Das Landgericht Hildesheim (Az.: 21 Qs 4/23) entschied am 13.12.2023, dass die im Strafbefehl gegen die Einziehungsbeteiligte verhängte Kosten- und Auslagenentscheidung teilweise aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin muss nicht die Kosten tragen, die sich auf die Einziehungsentscheidung beziehen, da sie nicht als Angeklagte gilt. Ihre eigenen notwendigen Auslagen muss sie jedoch selbst tragen, da keine Gründe vorliegen, diese der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten aufzuerlegen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 Qs 4/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Aufhebung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts Hildesheim bezüglich der Einziehungsbeteiligten.
Die Beschwerdeführerin ist nicht als Angeklagte zu betrachten.
Kostentragung für die Einziehungsentscheidung entfällt.
Beschwerdeführerin muss die eigenen Auslagen des Rechtsmittels tragen.
Keine Überbürdung der Auslagen auf die Staatskasse.
Entscheidung beruht auf spezifischen Paragraphen der StPO.
Der Teilerfolg des Rechtsmittels hat keine praktischen Auswirkungen.
Kein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung statthaft.

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Kosten- und Auslagenentscheidung im Strafverfahren: Herausforderungen bei erloschenem Einziehungsanspruch
Die Kosten- und Auslagenentscheidung im Strafverfahren ist ein wichtiger Aspekt, der in § 464 StPO geregelt ist. Dabei müssen Urteile, Strafbefehle und Einstellungsbeschlüsse über die Verfahrenskosten entscheiden und klären, wer die Kosten trägt und welche Auslagen erstattet werden. Eine besondere Herausforderung stellt die Situation dar, wenn der Einziehungsanspruch vor Verfahrensabschluss erlischt, beispielsweise durch Rücknahme der Anklage oder Einstellung des Verfahrens.

In solchen Fällen ist zu prüfen, ob der Einziehungsbeteiligte Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat. Laut einer Entscheidung des LG Bamberg ist der Einziehungsbeteiligte nicht automatisch zur Erstattung berechtigt, wenn der Einziehungsanspruch vor Verfahrensabschluss erlischt. Vielmehr muss im Einzelf[…]


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