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Corona-bedingte Betriebsuntersagung – Entschädigungsanspruch

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OLG Köln – Az.: 7 U 87/21 – Beschluss vom 09.02.2022

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 533/20) vom 06.07.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 74.092,06 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger macht Entschädigungsansprüche aufgrund Corona-bedingter Betriebsuntersagung geltend.

Er betreibt als selbstständiger Unternehmer eine Diskothek in der Nähe von Aachen. Am 22. März 2020 erließ das beklagte Land unter Berufung auf §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG die zeitlich befristete Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (GV. NRW. 2020. S. 178a). Diese Verordnung enthielt in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ein landesweites Verbot u. a. für den Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Verordnung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die Betriebsuntersagung blieb durch Anschlussverordnungen aufrechterhalten.

Der Kläger hat behauptet, ihm sei durch die staatlich angeordnete Schließung seines Betriebs ein Schaden in Höhe von 69.092,06 EUR entstanden.

Mit Urteil vom 06.07.2021, Az.: 12 O 533/20, auf welches wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, der Begründung im Einzelnen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Aachen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch aus § 56 IfSG lägen nicht vor. Bei dem Kläger handele es sich weder um einen Ausscheider, Ansteckungsverdächtigen, Krankheitsverdächtigen oder sonstigen Träger von Krankheitserregern. Auch Ansprüche aus § 65 Abs. 1 IfSG stünden dem Kläger nicht zu. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift seien nur Infektionsverhütungsmaßnahmen gemäß §§ 16 und 17 IfSG anspruchsbegründend. Infektionsbekämpfungsmaßnahmen, und allein solche hätten den Kläger getroffen, seien nicht vom Entschädigungstatbestand des § 65 Abs. 1 IfSG erfasst. Eine analoge Anwendung der im IfSG geregelten Entschädigungstatbestände[…]


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