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Vertrag über Elektroarbeiten ist Bauvertrag

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BayObLG – Az.: 102 AR 196/21 – Beschluss vom 21.03.2022

Funktionell zuständig ist der nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für Streitigkeiten im Sinne von § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG in der Fassung vom 28. April 2017 zuständige Zivilsenat.
Gründe
I.

Der Kläger ist ein selbständig tätiger Elektriker. Mit seiner zum Landgericht Ingolstadt erhobenen Klage vom 20. Juli 2016 macht er Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend.

Die Beklagte ließ im Jahr 2013 die gemeindliche Turnhalle durch verschiedene Unternehmen sanieren. Den Kläger beauftragte die Beklagte mit Elektroarbeiten. Zur Durchführung dieser Arbeiten musste der Kläger das Dachgeschoss der Turnhalle betreten. Um ins Dachgeschoss zu gelangen, benutzte der Kläger die klappbare zweiteilige Treppe. Als der Kläger am 18. Januar 2013 diese Treppe hinabstieg, brach ein Kunststoffbolzen am Verbindungsbeschlag der beiden Treppenteile. Der untere Treppenteil schwang seitlich weg und der Kläger stürzte aus einer Höhe von ca. 1,5 m auf den Boden. Dadurch erlitt der Kläger verschiedene Verletzungen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte zu. Diese sei im Rahmen des Vertragsverhältnisses verpflichtet gewesen, einen sicheren Zugang zum Dachgeschoss zur Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt. Sie hafte daher auch nach § 823 Abs. 1 BGB.

Das Landgericht Ingolstadt hat mit Endurteil vom 12. Februar 2020 die Klage abgewiesen. Nach der Einvernahme der Zeugen und der Erholung eines Sachverständigengutachtens sei ein Verschulden der Beklagten an dem Unfall nicht nachweisbar.

Dagegen richtet sich die am 17. März 2020 bei dem Oberlandesgericht München eingegangene Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Das Berufungsverfahren ist dem nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2020 für Banksachen und Verfahren, die im Turnus verteilt werden, zuständigen 8. Zivilsenat als Turnussache zugewiesen worden.

Der Vorsitzende des 8. Zivilsenats hat mit Verfügung vom 11. November 2021 (BI. 286 f. d. A.) die Akte dem Vorsitzenden des 28. Zivilsenats mit der Bitte um Prüfung der Übernahme zugeleitet. Bei dem Verfahren handle es sich um eine Bausache im Sinne des § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG. Der Vertrag zwischen den Parteien sei als Bauvertrag zu qualifizieren. Es st[…]


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