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Außereheliche Beziehung – Detektivüberwachung – GPS-Sender

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Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 13 WF 93/08
Beschluss vom 20.05.2008

In der Familiensache hat der 13. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg am 20. Mai 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 15. April 2008 geändert:

Die vom der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.540,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2008 festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Beschwerdewert: bis zu 4.000 Euro

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Gründe:
Der Kläger war durch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 08. November 2008 verurteilt worden, der Beklagten monatlich 680 Euro Unterhalt zu zahlen. Mit seiner Abänderungsklage erstrebte der Kläger Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Zur Vorbereitung dieser Klage hatte er ein Detektivbüro mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Der eingeschaltete Detektiv überwachte die Fahrten der Beklagten mit ihrem PKW durch einen am Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Senders. Hierfür berechnete er dem Kläger insgesamt 3.710,42 Euro.

Nachdem die Beklagte in der vorprozessualen Korrespondenz noch die Voraussetzungen für einen Wegfall der Unterhaltspflicht verneint hatte, hat sie den Klageanspruch anerkannt.

Der Kläger begehrt im Wege der Kostenfestsetzung u.a. auch die Erstattung der ihm durch die Einschaltung eines Detektivs entstandenen Kosten in Höhe von 3.710,42 Euro. Hiervon hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 15. April 2008 lediglich 1.397,06 Euro festgesetzt. Zwar sei die Einschaltung eines Detektivbüros zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Diese gelte aber nicht für den Einsatz eines GPS-Systems, bei dem es sich um ein unzulässiges Beweismittel handele. Die Kosten für den Geräteeinsatz seien daher nicht zu erstatten.

Gegen diesen Beschluss wenden sich beide Parteien, mit ihren jeweils rechtzeitig eingelegten Rechtsmitteln.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 568 Abs. 1 Nr. 2 ZPO[…]


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